Wer die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" für den "Blauen Parkausweis" nur knapp verfehlt, durch Krankheit jedoch auf eine schnelle Parkmöglichkeit angewiesen ist, hat in vielen Bundesländern Anspruch auf "Orangen" oder den "Gelben Parkausweis"!
Orangefarbene Parkkarte lt. Ziffer 2 und Gelbe Parkkarte lt. Ziffer 3.:
Diese Parkkarte berechtigt nicht, die Schwerbehindertenparkplätze zu
nutzen. In Ausnahmefällen kann für die konkret zu benennende Parkfläche
davon abgewichen werden. Sie gewährt alle weiteren Parkerleichterungen
der Blauen Parkkarte
Erteilungsvoraussetzungen für deutschlandweit geltenden Parkausweis
für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen, für die nicht die
Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 - den blaue Parkausweis) vorliegen (Orangefarbene Karte):
Erteilungsvoraussetzungen für sachsenweit geltenden Parkausweis für
besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen, für die nicht die
Voraussetzungen lt. Ziffer 1 vorliegen (gelbe Parkkarte)
Antragstellung:
In der Regel beim Versorgungsamt/ Landesamt für Soziale Dienste bzw. Ihrer Stadt bzw. Ihres Bundeslandes.
Benötigte Dokumente:
Orangefarbene Parkkarte lt. Ziffer 2 und Gelbe Parkkarte lt. Ziffer 3.:
Diese Parkkarte berechtigt nicht, die Schwerbehindertenparkplätze zu
nutzen. In Ausnahmefällen kann für die konkret zu benennende Parkfläche
davon abgewichen werden. Sie gewährt alle weiteren Parkerleichterungen
der Blauen Parkkarte
Erteilungsvoraussetzungen für deutschlandweit geltenden Parkausweis
für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen, für die nicht die
Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 - den blaue Parkausweis) vorliegen (Orangefarbene Karte):
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 vorliegt
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 vorliegt
Erteilungsvoraussetzungen für sachsenweit geltenden Parkausweis für
besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen, für die nicht die
Voraussetzungen lt. Ziffer 1 vorliegen (gelbe Parkkarte)
- schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert), bei denen wenigstens ein GdB von 70 alleine infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens und/oder der Lunge vorliegt
- Stomaträgern mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung)
- vorübergehend Berechtigten, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für ein längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder Lendenwirbelsäule leiden, dass ihnen entsprechend dem unter Nummer II 3 c und d (Rn. 136 f.) VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 genannten Personenkreis vermeidbare Wege erspart werden müssen
Antragstellung:
In der Regel beim Versorgungsamt/ Landesamt für Soziale Dienste bzw. Ihrer Stadt bzw. Ihres Bundeslandes.
Benötigte Dokumente:
- Schwerbehindertenausweis auch in Kopie möglich
- Vollmacht für schwerbehinderte Personen handelnde Dritte
- Lichtbild - neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung
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Weitere s
versorgungsaemter.de/Antragsfo…ParkerleichterungInfo.pdf
Wichtig wär noch folgender Hinweis aus dem o.g. Link (ganz unten):
Die Ausstellung der Parkausweise wird nicht vom Besitz eines Führerscheines und/oder Kraftfahrzeuges
abhängig gemacht.
Das heisst, wenn z.B. der/die Partner/in die Kriterien für den orangenen Parkausweis erfüllt, und man gemeinsam unterwegs sind, dass man dann gemäß der Bestimmungen dieses Parkausweises die Ausnahmebestimmungen nutzen dürfte, obwohl womöglich der/die Fahrer/in und Halter/in keine Behinderung nachweisen kann. Es wäre also nicht zuzumuten, irgendwo in der Prärie zu parken und den/die behinderte/n Partner/in meilenweit in der Gegend herumzuschieben.
Das begrüße ich sehr
:o_linie3:
Jede Reise hat zwei Höhepunkte:
den einen, wenn man hinausfährt,
erlebnishungrig und voller Erwartung -
und den anderen, wenn man heimkehrt, gesättigt von den Eindrücken
und in Vorfreude auf das eigene Zuhause.
(Heinrich Spoerl, Auszug aus "Die Hochzeitsreise)
den einen, wenn man hinausfährt,
erlebnishungrig und voller Erwartung -
und den anderen, wenn man heimkehrt, gesättigt von den Eindrücken
und in Vorfreude auf das eigene Zuhause.
(Heinrich Spoerl, Auszug aus "Die Hochzeitsreise)