Ankündigung Parkausweise für Behinderte

      Parkausweise für Behinderte

      Wer die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" für den "Blauen Parkausweis" nur knapp verfehlt, durch Krankheit jedoch auf eine schnelle Parkmöglichkeit angewiesen ist, hat in vielen Bundesländern Anspruch auf "Orangen" oder den "Gelben Parkausweis"!
      Orangefarbene Parkkarte lt. Ziffer 2 und Gelbe Parkkarte lt. Ziffer 3.:

      Diese Parkkarte berechtigt nicht, die Schwerbehindertenparkplätze zu
      nutzen. In Ausnahmefällen kann für die konkret zu benennende Parkfläche
      davon abgewichen werden. Sie gewährt alle weiteren Parkerleichterungen
      der Blauen Parkkarte

      Erteilungsvoraussetzungen für deutschlandweit geltenden Parkausweis
      für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen, für die nicht die
      Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 - den blaue Parkausweis) vorliegen (Orangefarbene Karte):

      • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
      • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
      • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 vorliegt
      • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 vorliegt


      Erteilungsvoraussetzungen für sachsenweit geltenden Parkausweis für
      besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen, für die nicht die
      Voraussetzungen lt. Ziffer 1 vorliegen (gelbe Parkkarte)

      • schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert), bei denen wenigstens ein GdB von 70 alleine infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens und/oder der Lunge vorliegt
      • Stomaträgern mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung)
      • vorübergehend Berechtigten, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für ein längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder Lendenwirbelsäule leiden, dass ihnen entsprechend dem unter Nummer II 3 c und d (Rn. 136 f.) VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 genannten Personenkreis vermeidbare Wege erspart werden müssen


      Antragstellung:
      In der Regel beim Versorgungsamt/ Landesamt für Soziale Dienste bzw. Ihrer Stadt bzw. Ihres Bundeslandes.

      Benötigte Dokumente:

      1. Schwerbehindertenausweis auch in Kopie möglich
      2. Vollmacht für schwerbehinderte Personen handelnde Dritte
      3. Lichtbild - neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung
        [/list=1]

        Weitere :info: s

        versorgungsaemter.de/Antragsfo…ParkerleichterungInfo.pdf

        Wichtig wär noch folgender Hinweis aus dem o.g. Link (ganz unten):
        Die Ausstellung der Parkausweise wird nicht vom Besitz eines Führerscheines und/oder Kraftfahrzeuges
        abhängig gemacht.


        Das heisst, wenn z.B. der/die Partner/in die Kriterien für den orangenen Parkausweis erfüllt, und man gemeinsam unterwegs sind, dass man dann gemäß der Bestimmungen dieses Parkausweises die Ausnahmebestimmungen nutzen dürfte, obwohl womöglich der/die Fahrer/in und Halter/in keine Behinderung nachweisen kann. Es wäre also nicht zuzumuten, irgendwo in der Prärie zu parken und den/die behinderte/n Partner/in meilenweit in der Gegend herumzuschieben.
        Das begrüße ich sehr
      :o_linie3:


      Jede Reise hat zwei Höhepunkte:
      den einen, wenn man hinausfährt,
      erlebnishungrig und voller Erwartung -
      und den anderen, wenn man heimkehrt, gesättigt von den Eindrücken
      und in Vorfreude auf das eigene Zuhause.

      (Heinrich Spoerl, Auszug aus "Die Hochzeitsreise)
      Man kann beim zuständigen Landesamt - Beispiel für Schleswig-Holstein :link: - sich, wenn ich das richtig verstanden hab, eine Berechtigung dafür holen, dass man dann beim zustündigen Ordnungsamt einen orangen Parkschein bekommt. Mit dem kann man im eingeschränkten Halteverbot, in Lade - und Fußgängerzonen oder zeitlich begrenzt kostenfrei an Parkuhren parken.

      Mehr:
      amsel.de/multiple-sklerose-new…?kategorie=recht&anr=3789
      hamburg.de/mobilitaet/1560460/behindertenparkplaetze.html
      :reg:
      :wechsel:
      Entspanne dich. Lass das Steuer los. Trudle durch die Welt. Sie ist so schön.
      - Kurt Tucholsky -